18. August 2020
Nach SARS-CoV2-Infektionsschutzverordnung § 1 Abs. 2 ist bei Kontakten zu anderen Menschen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, mögliche Ausnahmen regeln Abs. 2 Satz 1-5 und Abs. 3.
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Auf welche Ausnahmeregelung(en) stützt sich das Bezirksamt bei der Durchführung von Übergabe- und/oder Eröffnungsveranstaltungen, wie bspw. der Eröffnung der Sportanlage Wartenberger Straße, bei denen der vorgeschriebene Mindestabstand offensichtlich nicht eingehalten wurde? (Vgl. Pressemitteilung vom 07.08.2020, insbes. Bildanhang) Weshalb wurde hinsichtlich des erhöhten Risikos nicht zumindest das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung praktiziert?
- Bei welchen weiteren Veranstaltungen ab dem 23.06.2020, an denen Mitglieder des Bezirksamts teilnahmen, war es diesen nicht möglich, den Mindestabstand einzuhalten? (Bitte nach Datum, Veranstaltungsart und Veranstaltungszweck auflisten sowie Unmöglichkeit der Einhaltung des Mindestabstands jeweils begründen.)
- Wie steht das Bezirksamt in diesem Zusammenhang zu seiner Verantwortung hinsichtlich des Infektionsschutzes und, damit einhergehend, der Vorbildwirkung seiner Mitglieder ggü. Bürger*innen bzw. erachtet es diese als hinreichend erfüllt?
(Bitte auch beantworten, wenn eine Unterschreitung des Mindestabstands in einzelnen oder gar allen Fällen rechtlich zulässig war.)
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