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Antrag: Verstöße gegen hygienische Anforderungen auch auf Homepage des Bezirks veröffentlichen

Das Bezirksamt wird ersucht, festgestellte Verstöße von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gegen hygienische Auflagen in Lichtenberg auch jeweils aktuell auf der Internetseite des Bezirkes gut sichtbar zu veröffentlichen.

Begründung:

Keiner der Berliner Bezirke veröffentlicht laut eines Artikels im „Tagesspiegel“ vom 2. Juni 2020 bisher festgestellte Verstöße von Lebensmittel- und Futtermittelbetrieben  im Internet. In Lichtenberg finden sich diese Informationen lediglich als Aushang im Fachbereich der Lebensmittelüberwachung.

§ 40 Abs. 1 und 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet die zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit von Amts wegen unverzüglich über Verstöße von Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben gegen Grenzwertregelungen und alle sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes zu unterrichten, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Betroffene Betriebe sind dabei auch namentlich zu nennen. Diese Pflicht besteht spätestens seit Einfügung der Regelung zur Dauer der Veröffentlichung (§ 40 Abs. 4a) durch den Bundesgesetzgeber im April 2019.

– Aktueller Stand klicke hier

Das Bezirksamt wird ersucht, festgestellte Verstöße von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gegen hygienische Auflagen in Lichtenberg auch jeweils aktuell auf der Internetseite des Bezirkes gut sichtbar zu veröffentlichen.

Begründung:

Keiner der Berliner Bezirke veröffentlicht laut eines Artikels im „Tagesspiegel“ vom 2. Juni 2020 bisher festgestellte Verstöße von Lebensmittel- und Futtermittelbetrieben  im Internet. In Lichtenberg finden sich diese Informationen lediglich als Aushang im Fachbereich der Lebensmittelüberwachung.

§ 40 Abs. 1 und 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet die zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit von Amts wegen unverzüglich über Verstöße von Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben gegen Grenzwertregelungen und alle sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes zu unterrichten, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Betroffene Betriebe sind dabei auch namentlich zu nennen. Diese Pflicht besteht spätestens seit Einfügung der Regelung zur Dauer der Veröffentlichung (§ 40 Abs. 4a) durch den Bundesgesetzgeber im April 2019.

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Geschrieben von: Kevin Einenkel