Antrag: Umstrukturierungssatzung für die sanierungsbedürftigen Wohnhäuser der GSW

In die BVV-Sitzung am 15. März 2012 bringt die SPD-Fraktion folgenden Antrag ein:

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Umstrukturierungssatzung für die sanierungsbedürftigen Wohnhäuser der GSW in der Metastraße, Friedastraße und Margaretenstraße

1. Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei der angekündigten Sanierung der GSW-Wohnblöcke Metastr., Friedastr. und Margaretenstr dafür einzusetzen, dass ein den sozialen Belangen Rechnung tragender Ablauf gewährleistet wird und dafür unverzüglich einen Aufstellungsbeschluss für eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu fassen.

2. Folgende Inhalte sollen mit dem Eigentümer vereinbart werden:

•Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) als maximale Obergrenze für den Mietpreis nach der Modernisierung eingehalten.

•In Wohnungen von Leistungsbeziehern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.

•In sonstigen finanziellen und sozialen Härtefällen werden einvernehmliche Lösungen gesucht, die den Mieterinnen und Mietern den Verbleib in ihrer Wohnung ermöglichen sollen. Von einer finanziellen Härte ist dabei immer auch schon dann auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens übersteigen. Hierzu ist die Mieterhöhung in den betreffenden Fällen zu kappen.

•Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind nur bezüglich des Mietpreisen anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden.

3. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die bis jetzt aktiven ehrenamtlichen Institutionen sind durch das Bezirksamt mit einem Schreiben auf die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise hinzuweisen.

4. Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen. Es soll eine vorläufige Untersagung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 BauGB ausgesprochen werden.

Begründung:
Der Sozialausschuss hat sich in der Sitzung vom 21.02.12 mit dem geplanten Sanierungsvorhaben beschäftigt. Vertreter des Eigentümers sowie der Mieter haben jeweils ihre Sicht der Situation dargestellt.

Die Modernisierung wurde bereits mit verschiedenen Schreiben angekündigt. Aufgrund des überwiegend niedrigen Ist-Standards fallen die Mieterhöhungen nach der Modernisierung sehr hoch aus und betragen 3,48 Euro pro Quadratmeter. Viele der überwiegend einkommensschwächeren Mieter können sich die neue Miete nicht mehr leisten, so dass eine Verdrängung der Mieter in Größenordnung zu befürchten ist.

Die GSW kündigte zwar die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen sowie Einzelgespräche mit einem kaufmännischen und einem technischen Mitarbeiter an, konnte damit aber nicht überzeugen. Insgesamt deutet sich zwar an, dass mit dem Eigentümer GSW eine einvernehmliche Lösung über einen sozialverträglichen Ablauf der Modernisierung zu erzielen ist, aber für die Durchsetzung der Mieterinteressen ist zunächst ein Aufstellungsbeschluss für eine Satzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 notwendig.


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