Antrag: Lichtenberger Räumlichkeiten sind neutrale Orte

In die BVV-Sitzung am 23. August 2012 bringt die SPD-Fraktion folgenden Antrag ein:

Die BVV möge beschließen:
In den Räumlichkeiten des Bezirksamtes, der Bezirksverordnetenversammlung und an Orten an denen Ausschüsse tagen soll folgendes in die Hausordnung aufgenommen werden bzw. folgende Hausordnung gelten:

1. In den Gebäuden und Räumen des Bezirksamtes Lichtenberg und in den Gebäuden in denen Verwaltung tagt oder berät, ist das Tragen oder Verwenden von Symbolen, Kennzeichen und Kleidungsstücken, die geeignet sind, das Ansehen des Bezirkes und der Verwaltung zu beschädigen, verboten.

2. Symbole, Kennzeichen und Kleidungsstücke sind geeignet, die Würde des Bezirkes und das Ansehen der Verwaltung zu beschädigen, wenn ein Bezug zu extremistischen, verfassungsfeindlichen oder strafrechtlich sanktionierten Auffassungen, Gesinnungen und Handlungen deutlich wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit den grundlegenden Zielen der Verfassung nicht vereinbar sind. Dazu zählen insbesondere der Umgang mit Gewalt (Verherrlichung, Aufruf zur Gewalt), die Verunglimpfung staatlicher Behörden oder von Personen, die im staatlichen Auftrag tätig sind, die Verunglimpfung von Minderheiten und die Förderung von Intoleranz sowie einseitige Instrumentalisierungen historischer Ereignisse. Dies schließt entsprechende politische Meinungsäußerungen, Abkürzungen, Codierungen oder im obigen Sinne missbräuchlich genutzte Firmenlabels mit ein. Das Tragen der Modemarken „Thor Steinar“, „Consdaple“ und ihnen zugehöriger Label sowie sonstiger Modemarken mit Kundenorientierung im extremistischen Umfeld ist in den in 1. genannten Räumen und Gebäuden nicht gestattet.

3. Personen, die entsprechende Kleidungsstücke tragen oder Symbole und Kennzeichen nach 2. verwenden, ist der Zugang zu den Gebäuden des Bezirkes oder den Orten an den Verwaltung oder Teile der Verwaltung des Bezirkes Lichtenberg tagen, zu verwehren. Personen, die sich bereits innerhalb der Gebäude befinden, werden durch den Haussicherheitsdienst beziehungsweise Hausherren aufgefordert, das Kleidungsstück abzulegen oder die Kennzeichen zu verdecken. Bei Weigerung ist die Bezirksverwaltung beziehungsweise der Hausherr darüber hinaus befugt, einen Hausverweis auszusprechen. Im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

Begründung:
Die Formulierung wurde analog zu der Formulierung der Hausordnung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern formuliert.
Ähnliche Hausordnungen, die auch des Tragens von Kleidung der Marke „Thor Steinar“ verbieten, finden sich im Deutschen Bundestag, im sächsischen Landtag oder an der Universität Greifswald.

Für Informationen über die Kleidungsmarke „Thor Steinar“ empfielt sich folgende Quelle:
http://investigatethorsteinar.blogsport.de/images/investigate_thor_steinar_2_web.pdf


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